Re: Nur noch mit Fahrrad fahren ! - Verkehrssünder durch Abgleich mit Meldes…
> Erst lesen, dann posten auf
> http://www.datenschutz-berlin.de/gesetze/strasse/stvo.htm
> kannst Du die StVO nachlesen
>
> dort gibt es im $ 3 Geschindikeit
> die Bestimmung
>
> # (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter
> # günstigsten Umständen
> # 1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge
> # 50 km/h,
>
> Und ein Fahrrad ist nun mal kein Kraftfahrzeug
> Aber über 50 kann man mit dem Rad schon schaffen.
Der Bezug auf das “Kraftfahrzeug” ist durch die gaengige Rechtsprechung
schon weitestgehend aufgeweicht.
http://www.freiepresse.de/TEXTE/RATGEBER/MOBILITAET/VERKEHRSRECHT/TEXTE
/2487.html
Wenn bei einem Unfall festgestellt wird, dass der Radfahrer schneller
als die “erlaubten” 50km/h war hat er wesentlich schlechtere Karten vor
Gericht.
Das Aufweichen der “Kraftfahrzeugbindung” ist uebrigens den
Inlineskatern zu verdanken.
Seit es die uebertreiben, ist auch den Gerichten in den sinngekommen,
dass Tempolimits fuer *jeden* Verkehrsteilnehmer gelten. Eine Aenderung
hielten sie nicht fuer dringend, “es gaebe immernoch